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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Spelsberg Gebäudeautomation GmbH (im folgenden: spega genannt) gelten für alle laufenden - und gegenüber Kaufleuten unabhängig von einem gesonderten Hinweis im Einzelfall auch für alle künftigen - Rechtsgeschäfte, sofern spega nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt hat. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für spega nur nach schriftlicher Bestätigung durch spega verbindlich. Die Mitarbeiter von spega sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen
  2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur nach ausdrücklichem und schriftlichem Einverständnis der spega verbindlich.

§2 Angebote und Lieferumfang

  1. Die Angebote der spega sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch spega zustande. spega ist berechtigt, ein Angebot des Bestellers binnen einer Frist von drei Wochen zu akzeptieren.
  2. Die zu den Angeboten der spega gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Sie beinhalten im Rahmen handelsüblicher Toleranzen nur ungefähre Angaben.
  3. Eigentum und Urheberrecht an Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben bei spega. Diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen von spega oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich portofrei an spega zurückzusenden.
  4. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der spega maßgeblich. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart ist.
  5. spega behält sich die Änderungen des Liefergegenstandes vor, soweit dadurch die Verwendbarkeit der Sachen zum vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt und das vereinbarte Verhältnis zwischen Preis und Leistung nicht zum Nachteil des Kunden modifiziert wird. Technische Verbesserungen sind stets zulässig.

§3 Preise und Zahlungen

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Skonto wird mangels abweichender Vereinbarung nicht gewährt. Die Preise gelten “ab Werk” (der Verkaufsstelle der spega) und ausschließlich Verpackung und Versicherung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen werden von spega nicht übernommen.
  2. Die Preise sind errechnet aufgrund der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Werkstoffpreise und Löhne. Sollte sich diese bis zur Lieferung erhöhen, ist spega berechtigt, im angemessenen Verhältnis entsprechend höhere Preise in Rechnung zu stellen. Anzahlungen und Vorauszahlungen des Bestellers ändern daran nichts.
  3. Die Zahlung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der spega, und zwar im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung der Ware (“Kasse gegen Rechnung”).
  4. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist spega berechtigt,
    a) Jahres-Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskont-Überleitungs-
    gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl.I S1242) zu verlangen,
    b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht
    fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend zu machen,
    c) Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur voll-
    ständigen Erfüllung sämtlicher spega zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen
    Aufträgen durch den Besteller zurückzubehalten,
    d) angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
    Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Den Ansprüchen von spega gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von spega anerkannt.
  6. Bei der Stornierung von Aufträgen ist der vereinbarte Preis sofort fällig und zahlbar. Abzuziehen sind jedoch die Kosten, die spega für die bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten erspart hat. Die Vergütung beläuft sich auf einen Betrag von 30% des Auftragsvolumens, es sei denn der Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt spega vorbehalten.

§4 Lieferzeit und Verzug mit der Abnahme

  1. spega ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen und Termine einzuhalten; die von spega genannten Liefertermine können mangels ausdrücklicher Zusicherung jedoch lediglich Anhaltspunkte darstellen, wobei die Lieferung vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung allerdings spätestens binnen 3 Wochen seit dem bezeichneten Termin erfolgt.
  2. Fristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden endgültigen Unterlagen, Genehmigungen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Versandstelle bei spega verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wenn diese bei spega oder deren Lieferanten oder Subunternehmern unverschuldet zu Leistungsverzögerungen führen.
  4. Gerät spega in Verzug, so ist ihre Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  5. Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug, ist spega unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, für die Kosten der Einlagerung ½% des Rechnungswertes monatlich, maximal jedoch 5% zu berechnen, es sei denn der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt spega vorbehalten.

§5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung die Versandstelle bei spega verlässt oder dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Der Versand wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers durchgeführt.

§6 Teillieferungen

spega ist zu Teillieferungen und - entsprechend vorheriger Information - auch zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von spega gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum der spega. spega behält sich das Eigentum an diesen Sachen darüber hinaus vor bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden und künftig noch entstehenden Forderungen aus der schon bestehenden oder durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsbeziehung.
  2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache wird stets für spega vorgenommen. Wird die Sache mit anderen nicht spega gehörenden Gegenständen verarbeitet, mit der Folge, daß die Sache ihre rechtliche Selbständigkeit verliert, erwirbt spega das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von spega gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Wird die Sache mit anderen, nicht spega gehörenden Sachen vermischt, so erwirbt spega das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von spega gelieferten Sache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller spega anteilsmäßig das Eigentum zu übertragen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller spega unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Interventions- und Wiederbeschaffungskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  5. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sowie bei begründeten Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit, bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Stellung eines Insolvenzantrags ist spega berechtigt, die Kaufsache heraus zu verlangen oder zurückzunehmen. Darin sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sie denn, spega hätte dies ausdrücklich erklärt. Zurückgenommene Sachen können von spega frei verwertet werden. Der Verwertungserlös wird auf die Vergütung angerechnet. Für die Ausfallforderung haftet der Besteller.
  6. Die Liefergegenstände sind vom Besteller pfleglich zu behandeln und auf Kosten des Bestellers von ihm selbst unter voller Versicherung gegen Feuer, Wasser, Explosion und sonstige Schäden zu halten. Von eintretenden Schäden ist spega unverzüglich zu unterrichten.
  7. Der Besteller ist ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand, ist er jedoch verpflichtet, dem Dritterwerber gegenüber ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Der Besteller tritt für die Dauer des Eigentumsvorbehalts schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen der spega die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an spega ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung wieder verkauft worden ist. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen, muß sie jedoch unverzüglich an spega weiterleiten. spega kann die Abtretung dem Dritterwerber jederzeit anzeigen.
    spega steht das Recht zu, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller seinen spega gegenüber bestehenden Leistungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  8. Übersteigt der Wert der spega durch den Eigentumsvorbehalt gewährten Sicherungsrechte die Lieferforderungen der spega einschließlich Nebenforderungen um mehr als 20%, so ist spega auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten in entsprechender Höhe freizugeben.

§8 Urheberrechte, Softwarelizenzen, gewerbliche Schutzrechte

Die Urheberrechte an der Software verbleiben bei spega. Nach vollständiger Bezahlung wird dem Besteller das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der gelieferten Software eingeräumt. Es gelten die gesonderten Lizenzbedingungen zur jeweiligen Software.

§9 Mängelgewährleistung; Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, hat er seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn diese bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Handelt es sich bei dem Kunde um einen Verbraucher, sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe der Ware, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Monaten ab Entdeckung zu rügen.
  2. Soweit die Leistung spegas einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, hat der Kunde nach Wahl spegas Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen trägt spega nur, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als dem Sitz von spega verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Waren werden Eigentum von spega und sind an spega zurückzugeben.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt – unbeschadet etwaiger Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gem. diesen Geschäftsbedingungen – die Vergütung zu mindern oder – sofern die Pflichtverletzung von spega erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunde ohne Interesse ist.
  5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in 24 Monaten. Dies gilt nicht soweit diese auf einem spega zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder sobald gemäß gesetzlicher Vorschriften zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet spega bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
  6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, ist spega berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen.
  7. spega haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weiter haftet spega nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn spega schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit Garantien übernommen worden sind.
  8. Schadenersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insofern verjähren diese Schadenersatzansprüche in 12 Monaten, im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher, in 24 Monaten.
  9. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet spega insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden oder dessen Abnehmers.
  10. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  11. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
  12. Soweit die Haftung der spega ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Unmöglichkeit

Wird spega die ihr obliegende Leistung aus einem von ihr zu vertretenen Grund unmöglich, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadens-ersatzansprüche bestehen nicht, es sei denn, die Unmöglichkeit beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von spega, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss mittelbarer Schäden beschränkt. Der Schadensersatz beläuft sich auf 10% des Wertes der Ware, deren Leistung unmöglich ist, wobei dem Besteller der Nachweis eines höheren und spega der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

§11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch von spega gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet spega gegenüber dem Besteller wie folgt:
    a) spega wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt
    erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt
    austauschen. Ist dies spega nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie das Produkt
    gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
    b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von spega bestehen nur dann, wenn der Besteller
    spega über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
    eine Verletzung nicht anerkennt und spega alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand-
    lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminde-
    rungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf
    hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung
    verbunden ist.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von spega nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von spega gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Weitergehende Ansprüche gegen spega sind ausgeschlossen. § 12 bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

§12 Haftung

  1. In allen Fällen der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichtverletzungen haftet spega nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Produkthaftung tritt insoweit ein, als dies durch zwingende gesetzliche Vorschriften vorgesehen ist. Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt.
  2. Sofern spega fahrlässig eine Hauptpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht der spega auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§13 Schlußbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Moers; ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Moers. spega ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Lieferbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht – mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts, CISG - beurteilt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
  3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Lieferbedingungen in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Vertragsteile sind gehalten, einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichem Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.